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Unterhaltungsverband "Untere Bode"

Ernst-Thälmann-Straße 14

39435 Borne

 

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2. Satzungsänderung

13. Änderung (2. Satzungsänderung) des Unterhaltungsverbandes 

„Untere Bode" 
 

Auf der Grundlage des § 6 des Gesetzes über die Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz-WVG vom 12. Februar 1991 (BGBI. I. S. 405), zuletzt 

geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2002 (BGBI. IS. 1578) und in Verbindung mit § 7, Nr. 2 der Verbandssatzung des Unterhaltungsverbandes „Untere Bode" in der Fassung vom 21.12.2011, veröffentlicht im Amtsblatt des Salzlandkreises Nr. 01/2012 

hat die Verbandsversammlung auf der Sitzung am 18.12.2013 folgende Änderungen der Satzung des Unterhaltungsverbandes beschlossen: 

 

1. Der § 5 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: 

(4) Über den Verlauf und das Ergebnis der Verbandsschau ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Schaubeauftragten zu unterzeichnen. Das Schauprotokoll ist der zuständi-

gen Wasserbehörde, den Verbandsmitgliedern und den Berufenen binnen sechs Wochen nach Beendigung des Schautermins zuzuleiten. 


 

2. Der § 8 Abs. 1 und Abs. 2 wird wie folgt geändert: 

(1) Es werden in die Verbandsversammlung Eigentümer und Nutzer der zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke berufen. Es können nur natürliche, geschäftsfähige Personen berufen werden. Unter den vorgeschlagenen Personen müssen sich mindestens ein Eigentümer und ein Nutzer der zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke befinden. 

 

Für jeden Berufenen kann ein Stellvertreter benannt werden. Ein Berufener bzw. sein Stellvertreter können nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein. 

(2) Die Berufung erfolgt durch Beschluss der Verbandsversammlung -ohne Berufene bzw. Stellvertreter- nach Vorschlag. Vor dem Beschluss sind Vorschläge für die zu Berufenden und deren Stellvertreter von den Interessenverbänden der Eigentümer und Nutzer einzuholen. Dazu werden die in der Anlage zur Satzung genannten Interessenverbände der Eigentümer und Nutzer angeschrieben. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung. Die ange-

schriebenen Interessenverbände der Eigentümer und Nutzer haben für die Dauer eines Monats die Gelegenheit, Vorschläge beim Verband einzubringen. Im Übrigen wird nach § 32 öffentlich bekannt gemacht, dass die Interessenverbände der Eigentümer und Nutzer der zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke innerhalb eines 

Monats vom Tag der Veröffentlichung an, Vorschläge für die zu Berufenen und deren Stellvertreter beim Verband 

abgeben können. Für den Fall, dass keine Vorschläge eingehen oder dass sich nur Eigentümer oder nur Nutzer oder nur Personen, die nicht die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 2 erfüllen unter den vorgeschlagenen Personen befinden, ist jedes Verbandsmitglied berechtigt, ergänzende Vorschläge für die zu Berufenden abzugeben, soweit ansonsten die Voraussetzung des Abs. 1 Satz 3 nicht erfüllt wäre. Aus den sich sodann ergebenden Vorschlägen für die zu Berufenen und deren Stellvertreter wird eine gemeinsame Vorschlagsliste erstellt. Die Zahl der Berufenen und deren Stellvertreter ergibt sich aus der 

Vorschlagsliste. 

 

3. Der § 10 Absatz 1 und Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 

(1) Die Verbandsversammlung bildet ihren Willen mit der Mehrheit der Stimmen ihrer anwesenden Mitglieder einschl. der Berufenen. Das Stimmenverhältnis der Mitglieder ist dem Beitragsverhältnis gleich. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene 

Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. 

 

(2) Der Stimmanteil der Berufenen beträgt zusammen genommen fünfundvierzig von einhundert des Stimmrechts der gesamten Stimmen der Verbandsmitglieder. Der Stimmanteil eines Berufenen ergibt sich aus der Division der Gesamtstimmen der Be-

rufenen geteilt durch die Anzahl der Berufenen. Das Stimmrecht eines Berufenen ist nicht übertragbar. Ist vor einer Abstimmung in einer Verbandsversammlung rechnerisch das Ge-

samtstimmengewicht der anwesenden Berufenen und der stimmberechtigten 

 

Stellvertreter gleich dem Gesamtstimmengewicht der anwesenden Verbandsmitglieder oder höher, so wird das Gesamtstimmengewicht der anwesenden Berufenen und der stimmberechtigten Stellvertreter zur Abstimmung soweit verringert, dass es um 0,1 Stimmen niedriger ist als das Gesamtstimmengewicht der anwesenden Verbandsmitglieder. 

Die Berufenen haben untereinander den gleichen Stimmanteil. 


 

4. Der § 15 wird wie folgt gefasst: 

Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte, zu denen nicht durch Gesetz oder Satzung die Verbandsversammlung berufen ist. Er beschließt insbesondere über 

  • die Aufstellung des Haushaltsplanes und seiner Nachträge, 

  • die Aufstellung der Jahresrechnung, 

  • die Aufnahme von Darlehen und Kassenkrediten, 

  • die Einstellung und Entlassung der Dienstkräfte, 

  • die Entscheidungen im Rechtsmittelverfahren, 

  • die jährliche Bestellung der Prüfstelle. 
     

5. Der § 21 wird wie folgt um den Absatz 5 erweitert:

(5) Zur Sicherung des Haushaltes sind Rücklagen zu bilden. Überschusse der Jahresrechnung sind den Rücklagen zuzuführen. Die Höhe der Rücklagen (Betriebsmittel- und Erneuerungsrücklage) darf 50 v.H. der jährlichen Gesamteinnahmen nicht über-

steigen.
 

6. Der § 23 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: 

(1) Der Verband stellt im ersten Viertel des neuen Rechnungsjahres die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Rechnungsjahres gemäß dem Haushalts-

plan auf. Zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres erfolgt durch die Geschäftsführung ein Bericht zur gegenwärtigen Situation und zur zukünftigen Entwicklung des Verbandes. 

 

(2) Die Jahresrechnung wird von einer unabhängigen Prüfstelle geprüft, die aus dem örtlichen Rechnungsprüfungsamt oder einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschafts-prüfungsgesellschaft besteht. Die Bestellung der Prüfstelle erfolgt jährlich durch den 

Verbandsvorstand. Dieselbe Prüfungsstelle soll maximal fünf aufeinander folgende Jahre bestellt werden. Die Prüfung schließt die Haushalts- und Rechungsprüfung, die Ord-

nungsmäßigkeit der Geschäftsführung, die Rechtmäßigkeit der Beitrags- und Mehr-kostenermittlung, die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung und Mehrkosten-rechnungslegung sowie die sachgerechte Aufgabenwahrnehmung ein. 


 

Borne, 18.12.2013 

gez. Horst Höltge 

Verbandsvorsteher