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Unterhaltungsverband "Untere Bode"

Ernst-Thälmann-Straße 14

39435 Borne

 

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3. Satzungsänderung

14. Änderung (3. Satzungsänderung) der Satzung des Unterhaltungsverbandes 

„Untere Bode“

Auf der Grundlage des § 6 des Gesetzes über die Wasser-und Bodenverbände (Wasser-verbandsgesetz-WVG vom 12. Februar 1991 (BGBI. I. S. 405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2002 (BGBI. IS. 1578) und in Verbindung mit § 7 Nr. 2 der Verbandssatzung des Unterhaltungsverbandes „Untere Bode" in der Fassung vom 21.12.2011, veröffentlicht im Amtsblatt des Salzlandkreises Nr. 01/2012 hat die Verbands-versammlung auf der Sitzung am 16.12.2015 folgende Änderungen der Satzung des Unterhaltungsverbandes beschlossen:


 

Der § 27 Abs. 1 Beitragsregelung wird wie folgt geändert:

(1) Für die Aufgabe der Unterhaltung von Gewässern 2. Ordnung, gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Verbandssatzung sowie für die Kostenerstattung, die vom Verband nach Maßgabe des 

§ 56a Abs. 1 und 2 WG LSA an das Land Sachsen-Anhalt geleistet wird, werden von den 

hierfür im Mitgliederverzeichnis geführten Mitgliedern Erschwernisbeiträge und Flächenbeiträge gehoben. Die Beitragslast für die Erschwernisbeiträge verteilt sich auf die Mitgliedsgemeinden im Verhältnis der jeweiligen 

Einwohnerzahlen gem. § 158 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen

- Anhalt zur Gesamteinwohnerzahl im Verbandsgebiet. Der Anteil des Erschwernisbeitrages 

insgesamt beträgt mind. 10 v. H. des Gesamtbeitrages. Der Verband erhebt Mehrkosten für die Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung gemäß der 

Festlegungen nach § 64 Abs. 1 WG LSA. Der Gesamtbeitrag ergibt sich aus der Summe der Verwaltungs- und Unterhaltungskosten, der Kostenerstattung an das Land Sachsen-

Anhalt abzüglich der Einnahmen durch Mehrkostenerstattung für die Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung sowie sonstiger Einnahmen. Im Übrigen verteilt sich die Beitragslast im Verhältnis der Flächeninhalte der zum Verband gehörenden Grundstücke (Flächenbeitrag). Die Höchstgrenze für den Erschwernisbeitrag beträgt 100 v. H. des Gesamtbeitrages, der ohne einen Erschwernisbeitrages zu zahlen wäre.


 

(2) bleibt unberührt
 

Borne, 16.12.2015

gez. Peter Fries

stellv. Verbandsvorsteher